Aus diesem Umstand kann der Beschwerdeführer jedoch nichts für sich ableiten, da es sich lediglich um zwei kurz andauernde Arbeitsunfähigkeiten handelte und seit dem 27. August 2019 keine Arbeitsunfähigkeit mehr dokumentiert ist. Insgesamt bestehen in diesem Zusammenhang keine auch nur geringen Zweifel am Gutachten von Dr. med. C..