Aufgrund dieser Abklärungen hat die Gutachterin nachvollziehbar und begründet dargelegt, weshalb die Psoriasis keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe (VB 58.2 S. 79). Aus den Akten ergibt sich zwar eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Psoriasis vom 14. März 2019 bis zum 4. April 2019 sowie zwischen dem 8. Juli 2019 und dem 27. August 2019 (BB 4). Aus diesem Umstand kann der Beschwerdeführer jedoch nichts für sich ableiten, da es sich lediglich um zwei kurz andauernde Arbeitsunfähigkeiten handelte und seit dem 27. August 2019 keine Arbeitsunfähigkeit mehr dokumentiert ist.