Weiter stellte die Gutachterin einen Verdacht auf eine chronische Nagelpsoriasis der Hände "mit primärem Befall von Dig. IV links" fest (VB 58.2 S. 81), wobei sie diesbezüglich weder eine arthritische beziehungsweise enthesitische "Entzündung", noch eine Funktionseinschränkung der Fingergelenke hätte objektivieren können (VB 58.2 S. 65). Damit setzte sich die Gutachterin eingehend mit der Diagnose einer Psoriasis auseinander. Aufgrund dieser Abklärungen hat die Gutachterin nachvollziehbar und begründet dargelegt, weshalb die Psoriasis keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe (VB 58.2 S. 79).