4.4. 4.4.1. Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, die Angabe im Gutachten, wonach ab dem 5. April 2019 aus dermatologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, sei unzutreffend (Beschwerde Ziff. 3.3). Aus den medizinischen Berichten vor sowie auch nach der Begutachtung ergebe sich aus dermatologischer Sicht eine wiederkehrende Arbeitsunfähigkeit. Zudem seien psoriasistypische Hautveränderungen mit der Untersuchung im H. vom 2. Dezember 2021 nachgewiesen worden (Beschwerde Ziff. 3.3.3; vgl. BB 7). - 10 -