Damit findet im Gutachten eine eingehende Auseinandersetzung mit der Diagnose Morbus Crohn statt. Die Gutachterin gelangt zu demselben Schluss wie Dr. med. I., welcher über einen gastroenterologischen Facharzttitel verfügt, und attestierte dem Beschwerdeführer keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund dieser Diagnose (VB 58.2 S. 79; vgl. VB 49). Entsprechend vermag die Ansicht des Beschwerdeführers, die gutachterlichen Abklärungen seien nicht derart genau und zuverlässig wie die gastroenterologischen Untersuchungsergebnisse, das Gutachten nicht in Frage zu stellen. Zudem wurden die sich im Zusammenhang -9-