Anhaltspunkte für eine intestinale Blutung oder Anämie (VB 58.2 S. 54). Gestützt auf diese Untersuchung, die Auseinandersetzung mit der Medikation des Versicherten und den Einbezug der "Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF)" könne beim Versicherten bezüglich des Morbus Crohn keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit nachvollzogen werden (VB 58.2 S. 55 f.). Damit findet im Gutachten eine eingehende Auseinandersetzung mit der Diagnose Morbus Crohn statt.