Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass aus dem Bericht von Dr. med. G. – wie bereits aus der RAD-Aktennotiz vom 9. Februar 2022 (VB 97) hervorgeht – keine neuen, bisher unberücksichtigten Aspekte zu entnehmen sind, welche nicht bereits im Gutachten schlüssig beurteilt worden sind. Angesichts der umfassenden gutachterlichen Abklärungen und Ausführungen ist in dieser Hinsicht auf das Gutachten abzustellen.