Sodann sind die von Dr. med. G. gestellten Differentialdiagnosen einer peripheren enteropathischen Spondyloarthritis sowie einer Psoriasisarthritis unbeachtlich, weil sie dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) nicht genügen (Urteil des Bundesgerichts 8C_6/2007 vom 29. Januar 2008 E. 3).