Auch betreffend linkes Schultergelenk konnte die Gutachterin die vom Versicherten geltend gemachten Schmerzen in dem Ausmass nicht objektivieren (VB 58.2 S. 65, 72 f.). Entsprechend konnte die Gutachterin gestützt auf ihre Untersuchung eine allfällige Polyarthritis beim Beschwerdeführer nicht bestätigen (siehe hiervor E. 4.2.2.; vgl. VB 58.2 S. 53, 56 ff.). Sodann sind die von Dr. med.