Differenzialdiagnostisch käme bei bekanntem Morbus Crohn eine periphere Arthritis bei enteropathischer Spondyloarthritis oder eine Psoriasisarthritis in Frage. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sie sich nicht (Beschwerdebeilage [BB] 7). Grundsätzlich massgebend ist der Sachverhalt, wie er sich bis zur streitigen Verfügung vom 30. November 2021 entwickelte (BGE 130 V 445 E. 1.2 S. 446; 129 V 167 E. 1 S. 169). Der im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht von Dr. med. G. vom 3. Dezember 2021 (BB 7) datiert zwar nach dem Verfügungszeitpunkt, ist aber aufgrund der Nähe zwischen Verfügung -7-