Darauf wies auch die Gutachterin in ihrer Beurteilung hin (VB 58.2 S. 60). Dennoch setzte sie sich ausführlich mit dem Bericht von Dr. med. F. auseinander und prüfte die verschiedenen Typen einer Arthritis. Diese verneinte sie in nachvollziehbarer Weise, indem sie jeweils begründete, weswegen beide Typen der Arthritis beim Versicherten nicht vorlägen. Eine mangelhafte gutachterliche Abklärung ist damit nicht ersichtlich.