Zunächst gilt festzuhalten, dass es sich bei der von Dr. med. F. gestellten Diagnose einer klinisch möglichen Crohn-Arthritis um eine Verdachtsdiagnose handelt. Solche Verdachtsdiagnosen reichen rechtsprechungsgemäss zur Anerkennung eines invalidisierenden Gesundheitsschadens nicht aus (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_795/2017 vom 19. März 2018 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Auch die Polyarthritis stellt Dr. med. F. nicht als Diagnose, sondern erwähnt diese unter dem Punkt "bisheriger Verlauf" (VB 58.2 S. 194). Darauf wies auch die Gutachterin in ihrer Beurteilung hin (VB 58.2 S. 60).