4.2. 4.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Untersuchungen und Abklärungen der Gutachterin Dr. med. C. zu der mehrfach durch die behandelnden Ärzte diagnostizierten enteropathischen Arthritis seien unzureichend gewesen, weshalb eine entzündliche Gelenkerkrankung sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit unerkannt geblieben seien und von der gutachterlichen Beurteilung abzuweichen sei (Beschwerde Ziff. 3.2).