4. 4.1. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der bidisziplinären Begutachtung fachärztlich umfassend und in Kenntnis der Vorakten (VB 58.2 S. 5 ff., 92 ff.) untersucht. Das bidisziplinäre Gutachten beruht auf allseitigen Untersuchungen der beteiligten medizinischen Fachrichtungen (VB 58.2 S. 46 ff., 115 ff.). Die Gutachter berücksichtigten die geklagten Beschwerden (VB 58. 2 S. 31 ff., 107 ff.) und führten eigene Zusatzuntersuchungen durch (Labor, Röntgen; VB 58.2 S. 53). Die Beurteilung der medizinischen Situation sowie die fachärztlichen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet (VB 58.2 S. 54 ff., 118 ff.).