Die Gutachter hielten fest, auf somatischem Fachgebiet könne beim Versicherten spätestens ab der aktuellen Begutachtung vom 12. Juni 2020 kein Gesundheitsschaden objektiviert werden, der versicherungsmedizinisch eine Limitierung der Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit begründen könne. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit betrage aus versicherungsmedizinischer Sicht ebenfalls 100 % "bezogen auf ein Vollschichtpensum".