2. 2.1. Am 17. Januar 2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde dagegen und beantragte Folgendes: "1. Die Verfügung vom 30. November sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab dem 19. Februar 2019 eine Rente der Invalidenversicherung oder Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen. 2. Eventualiter sei die Sache in Aufhebung der Verfügung vom 30. November 2021 zur angemessenen Abklärung des medizinischen Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.