106 /105.1 (vgl. die LSE-Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer) zu berücksichtigen gewesen (Art. 25 Abs. 2 IVV), was zu einem leicht höheren Invalideneinkommen von gerundet Fr. 68'347.00 (Fr. 5'417.00 x 12 x 41.7/40 x 106/105.1) und damit zu einem massgebenden Invaliditätsgrad von ungerundet 11.5 % ([Fr. 77'234.00 – Fr. 68'347.00] ÷ Fr. 77'234.00 x 100) führen würde. Auf eine Korrektur zu Ungunsten des Beschwerdeführers kann aber, wie sich im Folgenden ergibt, verzichtet werden.