3.2.3. Die Invaliditätsgradberechnung der Beschwerdegegnerin wird vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer weiter nicht in Frage gestellt und gibt grundsätzlich auch zu keinen zusätzlichen Weiterungen Anlass. Anzumerken ist indes, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu mehr als 50 % arbeitsfähig ist und damit den einzigen seit dem 1. Januar 2022 noch massgebenden Grund für einen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen nicht erfüllt (Art. 26bis Abs. 3 IVV). Beim Invalideneinkommen wäre ferner die Nominallohnentwicklung von 2018 bis 2019 von