Differenzen von 14 %, 12 % und 7 %). Die Beschwerdegegnerin durfte daher vom tatsächlichen Einkommen des Beschwerdeführers abweichen und als Grundlage des Invalideneinkommens lohnstatistische Angaben zur Anwendung bringen, denn die versicherte Person muss sich im Sinne der Schadenminderungspflicht diejenige Tätigkeit anrechnen lassen, bei welcher der geringste Invaliditätsgrad resultiert (SVR 2021 IV Nr. 10 S. 27, 9C_672/2019 E. 7.2.2).