Stunden auf Fr. 67'767.00 fest. Ausgehend von diesen Vergleichseinkommen errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 12.25 % (vgl. VB 71, S. 2). 3.2.2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Beschwerdegegnerin bei der Festsetzung des Invalideneinkommens nicht von einer Tätigkeit im Gesundheitswesen ausgegangen, sondern hat nach dem Dargelegten vielmehr den Totalwert aller Wirtschaftszweige für Männer im Kompetenzniveau 1 zur Anwendung gebracht. Dies erweist sich mit Blick auf die unumstrittenen RAD-ärztlichen Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen (vgl. vorne E. 3.1.) denn auch ohne Weiteres als zutreffend. Dass der Beschwerdefüh- -6-