3.2. 3.2.1. In ihrer Verfügung vom 14. März 2022 nahm die Beschwerdegegnerin gestützt auf die (auf ein Vollpensum hochgerechneten) Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers (vgl. VB 18.1, S. 5) für das Jahr 2019 ein Valideneinkommen von Fr. 77'234.00 an. Das Invalideneinkommen setzte sie gestützt auf die Tabellenlöhne der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 2018 des Bundesamtes für Statistik (BFS), Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Total, Männer, und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden auf Fr. 67'767.00 fest.