3. 3.1. In sachverhaltlicher Hinsicht gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Pflegefachmann nicht mehr arbeitsfähig ist. Vom Beschwerdeführer wird zudem nicht in Frage gestellt, dass in einer angepassten wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten, ohne häufiges Bücken, ohne Gehen in unwegsamem Gelände, ohne Rumpfrotation im Sitzen oder Stehen, ohne Kauern und ohne mit Stössen, Erschütterungen und Vibrationen verbundene Arbeiten eine volle Arbeitsfähigkeit besteht, wie dies den Stellungnahmen der RAD-Ärzte Dr. med. C. vom 13. Februar 2020 (VB 43) und Dr. med.