Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber zusammengefasst vor, die Beschwerdegegnerin habe sein Invalideneinkommen unzutreffend festgesetzt. Bei richtiger Betrachtung betrage der Invaliditätsgrad mehr als 20 %, weshalb er Anspruch auf eine Umschulung habe. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Umschulung mit Verfügung vom 14. März 2022 zu Recht verneint hat.