In einer angepassten Tätigkeit bestehe demgegenüber eine volle Arbeitsfähigkeit. Bei einem Invaliditätsgrad von 12.25 %, welcher unter dem rechtsprechungsgemäss für die Gewährung einer Umschulung notwendigen Invaliditätsgrad von etwa 20 % liege, bestehe daher kein Anspruch auf eine Umschulung. Ebenso habe der Beschwerdeführer aufgrund der vollen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit und des Fehlens einer zusätzlichen spezifischen Einschränkung, die sich bei der Stellensuche auswirkte, keinen Anspruch auf Arbeitsvermittlung (VB 71). Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber zusammengefasst vor, die Beschwerdegegnerin habe sein Invalideneinkommen unzutreffend festgesetzt.