1. Die Beschwerdegegnerin geht in ihrer Verfügung vom 14. März 2022 im Wesentlichen gestützt auf die Stellungnahmen der RAD-Ärzte Dr. med. C., Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 13. Februar 2020 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 43) und Dr. med. D., Facharzt für Allgemeinmedizin (D), vom 19. Februar 2020 (VB 47) davon aus, der Beschwerdeführer könne seine bisherige Tätigkeit als Pflegefachmann aufgrund der vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr ausüben. In einer angepassten Tätigkeit bestehe demgegenüber eine volle Arbeitsfähigkeit.