Die Beschwerdegegnerin klärte daraufhin die gesundheitliche sowie erwerbliche Situation ab und führte Frühinterventionsmassnahmen durch. Gestützt auf eine Stellungnahme ihres internen Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) stellte sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 13. Juli 2020 die Abweisung des Leistungsbegehrens betreffend (weitere) berufliche Massnahmen in Aussicht. Unter Berücksichtigung der dagegen am 10. August 2020 erhobenen und am 14. Januar 2022 ergänzten Einwände entschied die Beschwerdegegnerin schliesslich mit Verfügung vom 14. März 2022 wie vorbeschieden.