Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2022.169 / sb / fi Art. 144 Urteil vom 21. Dezember 2022 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Merkofer Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Berner Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Rechtsanwältin Katja Knechtli, CAP Rechtsschutz- Versicherungsgesellschaft AG, Postfach, 4002 Basel Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; berufliche Massnahmen (Verfügung vom 14. März 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1976 geborene Beschwerdeführer ist ausgebildeter Krankenpfleger und war seit September 2009 für die B., Q., als Pflegefachmann tätig. Am 16. Mai 2019 meldete er sich wegen Diskushernien bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (Rente, berufliche Massnahmen) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin klärte daraufhin die gesundheitliche sowie erwerbliche Situation ab und führte Frühinterventionsmassnahmen durch. Gestützt auf eine Stellungnahme ihres internen Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) stellte sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 13. Juli 2020 die Abweisung des Leistungsbegehrens betreffend (weitere) berufliche Massnahmen in Aussicht. Unter Berücksichtigung der dagegen am 10. August 2020 erhobenen und am 14. Januar 2022 ergänzten Einwände entschied die Beschwerdegegnerin schliesslich mit Verfügung vom 14. März 2022 wie vorbeschieden. 2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 4. Mai 2022 frist- gerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Es sei die Verfügung vom 14.03.2022 und der Vorbescheid vom 13.07.2020 aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen auszurichten. 3. Eventualiter seien die erforderlichen Abklärungen durchzuführen und so- dann zu entscheiden. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegne- rin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 3. Juni 2022 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdegegnerin geht in ihrer Verfügung vom 14. März 2022 im Wesentlichen gestützt auf die Stellungnahmen der RAD-Ärzte Dr. med. C., Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 13. Februar 2020 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 43) und Dr. med. D., Facharzt für Allgemeinmedizin (D), vom 19. Februar 2020 (VB 47) davon aus, der Beschwerdeführer könne seine bisherige Tätigkeit als Pflegefachmann aufgrund der vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr ausüben. In einer ange- passten Tätigkeit bestehe demgegenüber eine volle Arbeitsfähigkeit. Bei einem Invaliditätsgrad von 12.25 %, welcher unter dem rechtsprechungs- gemäss für die Gewährung einer Umschulung notwendigen Invaliditätsgrad von etwa 20 % liege, bestehe daher kein Anspruch auf eine Umschulung. Ebenso habe der Beschwerdeführer aufgrund der vollen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit und des Fehlens einer zusätzlichen spezifischen Ein- schränkung, die sich bei der Stellensuche auswirkte, keinen Anspruch auf Arbeitsvermittlung (VB 71). Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber zusammengefasst vor, die Beschwerdegegnerin habe sein Invalidenein- kommen unzutreffend festgesetzt. Bei richtiger Betrachtung betrage der In- validitätsgrad mehr als 20 %, weshalb er Anspruch auf eine Umschulung habe. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Umschulung mit Verfügung vom 14. März 2022 zu Recht verneint hat. 2. 2.1. 2.1.1. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen sind jene Bestimmungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungsweise hat- ten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Vorliegend ist daher die ab 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend. 2.1.2. Invalide oder von einer Invalidität bedrohte versicherte Personen haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit a) diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b) die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnah- -4- men erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1 IVG). Die Eingliederungsmassnahmen beste- hen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Diese können in Form von Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmaliger beruf- licher Ausbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG), Arbeitsvermitt- lung (Art. 18 IVG), Arbeitsversuch (Art. 18a IVG), Einarbeitungszuschuss (Art. 18b IVG), Entschädigung für Beitragserhöhungen (Art. 18c IVG) oder Kapitalhilfe (Art. 18d IVG) gewährt werden. 2.1.3. Invalidität gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 7 f. ATSG bedeutet im All- gemeinen den durch die Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, N. 102 zu Art. 4 IVG mit Hinweis auf BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2. 2.2.1. Versicherte Personen haben Anspruch auf Umschulung auf eine neue Er- werbstätigkeit, wenn dies infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit gleichgestellt ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf (Art. 17 Abs. 2 IVG). Als Umschulung gelten nach Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungs- massnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen berufli- chen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgän- gige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder we- sentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere ihres Gesundheitsschadens in den ohne zusätzliche berufli- che Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 %, gemessen an dem vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Verdienst, erleidet (BGE 124 V 108 E. 2b S. 110 f.). 2.2.2. Ein Umschulungsanspruch kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung weiter auch dann gegeben sein, wenn eine momentane Verdienst- einbusse von weniger als 20 % vorliegt, aber die der versicherten Person ohne Umschulung zumutbaren angepassten Tätigkeiten qualitativ nicht als "annähernd gleichwertig" wie die zuletzt ausgeführte Tätigkeit erscheinen. Dabei ist die mit einer angemessenen Umschulung einhergehende bessere Stellung auf dem Arbeitsmarkt umso wichtiger, je jünger die versicherte -5- Person und je länger damit die verbleibende Aktivitätsdauer ist (BGE 124 V 108 E. 3 S. 111 f. und Urteil des Bundesgerichts 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E. 4; vgl. auch ERWIN MURER, Kommentar zum Invaliden- versicherungsgesetz [Art. 1 –27bis IVG], 2014, N. 60 zu Art. 17 IVG in fine, und MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 14 ff. zu Art. 17 IVG). Der Begriff der annähernden Gleichwertigkeit bezieht sich nicht in erster Linie auf das Aus- bildungsniveau, sondern auf die zu erwartenden Verdienstmöglichkeiten (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 15 zu Art. 17 IVG mit Hinweisen). 3. 3.1. In sachverhaltlicher Hinsicht gehen die Parteien übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Pfle- gefachmann nicht mehr arbeitsfähig ist. Vom Beschwerdeführer wird zu- dem nicht in Frage gestellt, dass in einer angepassten wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Las- ten, ohne häufiges Bücken, ohne Gehen in unwegsamem Gelände, ohne Rumpfrotation im Sitzen oder Stehen, ohne Kauern und ohne mit Stössen, Erschütterungen und Vibrationen verbundene Arbeiten eine volle Arbeits- fähigkeit besteht, wie dies den Stellungnahmen der RAD-Ärzte Dr. med. C. vom 13. Februar 2020 (VB 43) und Dr. med. D. vom 19. Februar 2020 (VB 47) zu entnehmen ist. Dies gibt mit Blick auf die (medizinischen) Akten denn auch zu keinerlei Weiterungen Anlass. 3.2. 3.2.1. In ihrer Verfügung vom 14. März 2022 nahm die Beschwerdegegnerin ge- stützt auf die (auf ein Vollpensum hochgerechneten) Angaben der ehema- ligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers (vgl. VB 18.1, S. 5) für das Jahr 2019 ein Valideneinkommen von Fr. 77'234.00 an. Das Invalideneinkom- men setzte sie gestützt auf die Tabellenlöhne der schweizerischen Lohn- strukturerhebung (LSE) des Jahres 2018 des Bundesamtes für Statistik (BFS), Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Total, Männer, und unter Berück- sichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stun- den auf Fr. 67'767.00 fest. Ausgehend von diesen Vergleichseinkommen errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 12.25 % (vgl. VB 71, S. 2). 3.2.2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Beschwerdegegnerin bei der Festsetzung des Invalideneinkommens nicht von einer Tätigkeit im Gesundheitswesen ausgegangen, sondern hat nach dem Dargelegten viel- mehr den Totalwert aller Wirtschaftszweige für Männer im Kompetenzni- veau 1 zur Anwendung gebracht. Dies erweist sich mit Blick auf die unum- strittenen RAD-ärztlichen Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen (vgl. vorne E. 3.1.) denn auch ohne Weiteres als zutreffend. Dass der Beschwerdefüh- -6- rer unterdessen wiederum eine Tätigkeit im Gesundheitswesen aufgenom- men hat, bei welcher er gemäss seinen Angaben im ergänzenden Einwand vom 14. Januar 2022 sowie in seiner Beschwerde (S. 3) im Jahr 2022 in einem Vollpensum ein Erwerbseinkommen von Fr. 61'750.00 hätte erzielen können (vgl. VB 69, S. 1), vermag daran nichts zu ändern. So erweist sich die Ausübung dieser Tätigkeit mit einem Einkommen von Fr. 61'750.00 bei einem 100%-Pensum mit Blick auf das von der Beschwerdegegnerin in einer (anderen) Verweistätigkeit als erzielbar angenommene Einkommen von Fr. 67'767.00 bei einer Differenz von rund 9 % bzw. einem jährlichen Minderverdienst von Fr. 6'017.00 offenkundig nicht als bestmögliche Ver- wertung der dem Beschwerdeführer attestierten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (Art. 26bis Abs. 1 IVV; vgl. auch Urteile des Bundes- gerichts 8C_631/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 6.2, 8C_475/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 6.2 und 8C_799/2012 vom 15. Januar 2013 E. 4.3.2 betreffend Differenzen von 14 %, 12 % und 7 %). Die Beschwerdegegnerin durfte daher vom tatsächlichen Einkommen des Beschwerdeführers abwei- chen und als Grundlage des Invalideneinkommens lohnstatistische Anga- ben zur Anwendung bringen, denn die versicherte Person muss sich im Sinne der Schadenminderungspflicht diejenige Tätigkeit anrechnen lassen, bei welcher der geringste Invaliditätsgrad resultiert (SVR 2021 IV Nr. 10 S. 27, 9C_672/2019 E. 7.2.2). 3.2.3. Die Invaliditätsgradberechnung der Beschwerdegegnerin wird vom anwalt- lich vertretenen Beschwerdeführer weiter nicht in Frage gestellt und gibt grundsätzlich auch zu keinen zusätzlichen Weiterungen Anlass. Anzumer- ken ist indes, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu mehr als 50 % arbeitsfähig ist und damit den einzigen seit dem 1. Januar 2022 noch massgebenden Grund für einen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen nicht erfüllt (Art. 26bis Abs. 3 IVV). Beim Invalidenein- kommen wäre ferner die Nominallohnentwicklung von 2018 bis 2019 von 106 /105.1 (vgl. die LSE-Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer) zu be- rücksichtigen gewesen (Art. 25 Abs. 2 IVV), was zu einem leicht höheren Invalideneinkommen von gerundet Fr. 68'347.00 (Fr. 5'417.00 x 12 x 41.7/40 x 106/105.1) und damit zu einem massgebenden Invaliditätsgrad von unge- rundet 11.5 % ([Fr. 77'234.00 – Fr. 68'347.00] ÷ Fr. 77'234.00 x 100) führen würde. Auf eine Korrektur zu Ungunsten des Beschwerdeführers kann aber, wie sich im Folgenden ergibt, verzichtet werden. 3.3. Mit einem Invaliditätsgrad von ungerundet maximal 12.25 % erreicht der Beschwerdeführer die rechtsprechungsgemässe Erheblichkeitsgrenze von 20 % klar nicht. Obgleich es sich bei dieser Grenze nicht um einen starren Wert handelt (vgl. zum Ganzen MURER, a.a.O., N. 60 zu Art. 17 IVG), kann bei einem ungerundeten Invaliditätsgrad von maximal 12.25 % kein An- -7- spruch erkannt werden (vgl. zu einem Invaliditätsgrad von unter 18 % Ur- teile des Bundesgerichts 8C_951/2010 vom 30. Mai 2011 E. 3.3 und E. 5.2 sowie 9C_187/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3 und E. 4.4, Urteil des Eidge- nössischen Versicherungsgerichts I 218/02 vom 10. Oktober 2002 E. 3 und das im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zitierte Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 272/86 vom 13. November 1986; vgl. ferner SVR 2010 IV Nr. 52, 9C_125/2009 vom 19. März 2010 E. 4.5, und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 665/99 vom 18. Oktober 2000 E. 4b). Die angestammte Tätigkeit des Beschwerdefüh- rers als Pflegefachmann liegt mit Blick auf die Invaliditätsgradberechnung ferner ungefähr auf einem ähnlichen Niveau wie die ihm noch zumutbaren Verweistätigkeiten und wird auch in etwa gleich entschädigt. Ein Umschu- lungsanspruch unter Ausserachtlassung der Erheblichkeitsgrenze von 20 % ist folglich auch unter diesem Aspekt abzulehnen. 3.4. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Umschulung. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. März 2022 erweist sich folglich als rechtmässig. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 4.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. -8- 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreterin; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 21. Dezember 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Berner