In Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. März 2022 demzufolge aufzuheben und die Sache – im Sinne des Rechtsbegehrens Ziff. 2 der Beschwerdeführerin – zur Vornahme ergänzender Abklärungen und zur anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen -6- (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100, 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Prüfung der weiteren Rügen in der Beschwerde.