Folglich beruhte seine Einschätzung auf unvollständiger Aktenlage (vgl. zu den beweismässigen Anforderungen an Aktenbeurteilungen statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1). Insgesamt bestehen damit zumindest geringe Zweifel an der Aktenbeurteilung von Dr. med. E. und der medizinische Sachverhalt erweist sich im Lichte der Untersuchungsmaxime als nicht rechtsgenüglich abgeklärt.