3.2. Die Beschwerdegegnerin hatte dem beratenden Radiologen zuvor mit E-Mail vom 28. September 2021 mitgeteilt, am 24. Februar 2012 habe ein weiteres Unfallereignis stattgefunden, bei welchem sich die Beschwerdeführerin am rechten kleinen Finger verletzt habe. Die Beschwerdeführerin sei – gemäss Hergangsschilderung auf der damaligen Unfallmeldung – während den Skiferien bei einem Spaziergang mit ihrem Hund auf einer Eisfläche ausgerutscht und habe sich beim Abstützen am kleinen Finger verletzt (verstaucht). Das Handgelenk sei gemäss Hausarzt auf den entsprechenden Röntgenbildern jedoch nicht ersichtlich.