1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Ablehnung des Leistungsanspruchs mit Einspracheentscheid vom 24. März 2022 im Wesentlichen damit, dass zwischen den ab Mai 2020 geklagten Beschwerden am Handgelenk und dem Unfall vom 16. Mai 2011 überwiegend wahrscheinlich kein natürlicher Kausalzusammenhang bestehe (Vernehmlassungsbeilage [VB] 66 S. 12 f.). Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, es bestünden diametral entgegenstehende Einschätzungen von zwei Fachärzten; zudem sei von einem weiteren Unfallereignis zwischen 2011 und 2020 auszugehen. Die Beschwerdegegnerin sei jedenfalls leistungspflichtig (Beschwerde S. 5 f.).