2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Mai 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdebeklagten vom 24. März 2022 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdebeklagte zu verurteilen, an die Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen aufgrund des erlittenen Rückfalls zu entrichten. 2. Eventualiter sei die Beschwerdebeklagte zu verurteilen, den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt zu beurteilen. 3. Unter o/e Kostenfolge."