Mit Schadenmeldung UVG vom 5. Oktober 2020 machte die Beschwerdeführerin einen Rückfall zum Unfall vom 16. Mai 2011 geltend: Sie habe sich damals auch am rechten Handgelenk verletzt und nun leide sie an Handgelenksbeschwerden. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2020 bzw. mit später erlassener Verfügung, ebenfalls datiert mit "21. Oktober 2020" lehnte die Beschwerdegegnerin nach Rücksprache mit ihrem beratenden Arzt eine Leistungspflicht für den gemeldeten Rückfall ab. Die dagegen erhobene Einsprache vom 4. Februar 2021 wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom "24. Mai 2022" (recte 24. März 2022, vgl. Aktenverzeichnis "Inhalt") ab.