Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2022.168 / mw / ce Art. 111 Urteil vom 9. November 2022 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiberin Wirth Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Raffaella Biaggi, Advokatin, St. Jakobs-Strasse 11, Postfach, 4002 Basel Beschwerde- Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, gegnerin Dufourstrasse 40, 9001 St. Gallen Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 24. Mai 2022 [recte: 24. März 2022]) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1966 geborene Beschwerdeführerin ist bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 16. Mai 2011 stürzte sie vom Pferd, prallte mit dem Kopf gegen einen Pfosten und zog sich dabei eine Orbitabodenfraktur rechts zu. Die Beschwerdegegnerin er- brachte Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilbehandlung) im Zu- sammenhang mit diesem Ereignis. Mit Schadenmeldung UVG vom 5. Oktober 2020 machte die Beschwerde- führerin einen Rückfall zum Unfall vom 16. Mai 2011 geltend: Sie habe sich damals auch am rechten Handgelenk verletzt und nun leide sie an Hand- gelenksbeschwerden. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2020 bzw. mit später erlassener Verfügung, ebenfalls datiert mit "21. Oktober 2020" lehnte die Beschwerdegegnerin nach Rücksprache mit ihrem beratenden Arzt eine Leistungspflicht für den gemeldeten Rückfall ab. Die dagegen erhobene Einsprache vom 4. Februar 2021 wies die Beschwerdegegnerin mit Ein- spracheentscheid vom "24. Mai 2022" (recte 24. März 2022, vgl. Aktenver- zeichnis "Inhalt") ab. 2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Mai 2022 frist- gerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdebeklagten vom 24. März 2022 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdebeklagte zu verurteilen, an die Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen aufgrund des erlittenen Rückfalls zu entrichten. 2. Eventualiter sei die Beschwerdebeklagte zu verurteilen, den rechtserheb- lichen medizinischen Sachverhalt zu beurteilen. 3. Unter o/e Kostenfolge." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 4. August 2022 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Ablehnung des Leistungsan- spruchs mit Einspracheentscheid vom 24. März 2022 im Wesentlichen da- mit, dass zwischen den ab Mai 2020 geklagten Beschwerden am Handge- lenk und dem Unfall vom 16. Mai 2011 überwiegend wahrscheinlich kein natürlicher Kausalzusammenhang bestehe (Vernehmlassungsbeilage [VB] 66 S. 12 f.). Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im We- sentlichen vor, es bestünden diametral entgegenstehende Einschätzungen von zwei Fachärzten; zudem sei von einem weiteren Unfallereignis zwi- schen 2011 und 2020 auszugehen. Die Beschwerdegegnerin sei jedenfalls leistungspflichtig (Beschwerde S. 5 f.). Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin mit Ein- spracheentscheid vom 24. März 2022 (VB 66) einen Anspruch der Be- schwerdeführerin auf Versicherungsleistungen für die als Rückfall gemel- deten rechtsseitigen Handgelenksbeschwerden zu Recht abgelehnt hat. 2. 2.1. Nach dem Untersuchungsgrundsatz haben Versicherungsträger und So- zialversicherungsgericht von sich aus und ohne Bindung an die Parteibe- gehren für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; vgl. BGE 146 V 240 E. 8.1 S. 248 mit Hinweisen; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 13 ff. zu Art. 43 ATSG). 2.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig- keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergän- zende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105; 142 V 58 E. 5.1 S. 65; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.). -4- 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheent- scheid vom 24. März 2022 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung ihres beratenden (externen) Arztes, Dr. med. E., Facharzt für Radiologie, vom 10. Februar 2022 (VB 62). Demgemäss liessen sich den Röntgenaufnahmen des (rechten) Handge- lenks vom 16. Mai 2011 ein alter Zustand nach "Fraktur des Os triquetrum mit einem typischen, kleinen Knochenfragment in Projektion dorsal der Grenze zwischen der proximalen und der distalen Handwurzelknochen- reihe sowie ein kleiner, auf eine sehr diskrete wahrscheinlich erst begin- nende STT-Arthrose deutender Osteophyt am radialen Rand der proxima- len Gelenkfläche des Os trapezium" entnehmen. Demgegenüber zeige sich in den Röntgenaufnahmen des Handgelenks vom 4. August 2020 und im MRT des Handgelenks sowie der Handwurzel vom 16. September 2020 "ein alter Zustand nach Fraktur des Os scaphoideum mit einer leichten Ver- kürzung des Knochens selbst, einer deutlichen Skaphoradialarthrose, einer leichten skapholunären Dehiszens bei verändertem, in der Kontinuität aber erhaltenem Ligamentum interosseum scapholunatum sowie einer stark ausgeprägten STT-Arthrose, ein alter Zustand nach Avulsionsfraktur der Spitze des Processus styloideus ulnae, deutliche, wahrscheinlich sekun- där-degenerativ bedingte Veränderungen des TFCC sowie eine mässige Rhizarthrose". Weiter liessen sich "ein kleiner Erguss in der Articulatio ra- dioulnaris distalis sowie einige intraossäre Ganglien und/oder Zysten" er- kennen. Die neuen Befunde, die sich in den 2020 angefertigten radiologi- schen Aufnahmen zeigten, seien "am ehesten nicht" auf den am 16. Mai 2011 erlittenen Unfall, sondern mit "an absolute Sicherheit grenzender überwiegender Wahrscheinlichkeit auf ein oder mehrere traumatische Er- eignisse", die sich zwischen dem 16. Mai 2011 (Sturz vom Pferd) und dem 4. August 2020 ereignet haben müssten und Frakturen des Os scaphoideum und des Processus styloideus ulnae verursacht hätten, zu- rückzuführen. Auch "mit an absolute Sicherheit grenzender überwiegender Wahrscheinlichkeit auf dieses oder diese Ereignisse zurückzuführen" sei die zwischen dem 16. Mai 2011 und dem 4. August 2020 stattgehabte ra- sche Progredienz der STT-Arthrose. Als zusätzliche Bemerkung fügte er an, der Zustand nach Fraktur des Os triquetrum, "obwohl typisch und gut erkennbar", werde "in den Akten nicht erwähnt" (VB 62 S. 8). In seiner Beurteilung präzisierte der beratende Radiologe zudem Folgen- des: Da Frakturen des Os scaphoideum radiografisch okkult sein könnten, wenn die radiographische Untersuchung unmittelbar oder in den ersten Ta- gen nach dem verursachenden Trauma erfolge, könne nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden, dass am 16. Mai 2011 eine Fraktur des Os scaphoideum aufgetreten sei. Doch wesentlich wahrscheinlicher sei, -5- dass die Fraktur des Kahnbeins anlässlich desselben Ereignisses eingetre- ten sei, das auch zur Avulsionsfraktur des Processus styloideus ulnae ge- führt habe. Dass Letztere am 16. Mai 2011 aufgetreten sei, sei höchst un- wahrscheinlich, da der Processus styloideus ulnae am Unfalltag absolut unauffällig zur Darstellung gekommen sei, was im Falle einer Fraktur nicht so gewesen wäre, da Frakturen der Spitze des Processus styloideus ulnae aufgrund des daran haftenden Ligamentum collaterale carpi ulnare unmit- telbar von einer Dislokation des distalen Knochenfragments begleitet wür- den (VB 62 S. 7). 3.2. Die Beschwerdegegnerin hatte dem beratenden Radiologen zuvor mit E-Mail vom 28. September 2021 mitgeteilt, am 24. Februar 2012 habe ein weiteres Unfallereignis stattgefunden, bei welchem sich die Beschwerde- führerin am rechten kleinen Finger verletzt habe. Die Beschwerdeführerin sei – gemäss Hergangsschilderung auf der damaligen Unfallmeldung – während den Skiferien bei einem Spaziergang mit ihrem Hund auf einer Eisfläche ausgerutscht und habe sich beim Abstützen am kleinen Finger verletzt (verstaucht). Das Handgelenk sei gemäss Hausarzt auf den ent- sprechenden Röntgenbildern jedoch nicht ersichtlich. Der beratende Radi- ologe teilte der Beschwerdegegnerin daraufhin mit, er brauche die Rönt- genaufnahmen zu diesem Ereignis nicht. Doch die Beschreibung des Un- fallhergangs könnte nützlich sein. Es könnte nämlich gut sein, dass die Spitze des Processus styloideus ulnae durch diesen Unfall lädiert worden sei (VB 60 S. 1 f.). 3.3. Der beratende Radiologe der Beschwerdegegnerin äusserte sich in seiner Beurteilung somit in keiner Weise zum Ereignis vom 24. Februar 2012 und zur Frage, ob die geklagten Beschwerden allenfalls durch dieses Ereignis verursacht worden sein könnten. Ihm lagen auch weder das (allenfalls un- vollständige) Röntgenbild von 2012 noch der Eintrag der hausärztlichen Krankengeschichte oder weitere Unterlagen bezüglich des Ereignisses vom 24. Februar 2012 vor (vgl. VB 58 f.). Folglich beruhte seine Einschät- zung auf unvollständiger Aktenlage (vgl. zu den beweismässigen Anforde- rungen an Aktenbeurteilungen statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1). Insgesamt bestehen damit zumin- dest geringe Zweifel an der Aktenbeurteilung von Dr. med. E. und der me- dizinische Sachverhalt erweist sich im Lichte der Untersuchungsmaxime als nicht rechtsgenüglich abgeklärt. In Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. März 2022 demzufolge aufzu- heben und die Sache – im Sinne des Rechtsbegehrens Ziff. 2 der Be- schwerdeführerin – zur Vornahme ergänzender Abklärungen und zur an- schliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen -6- (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100, 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Prüfung der weiteren Rügen in der Beschwerde. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. März 2022 aufzuhe- ben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). 4.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzen- der Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 24. März 2022 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Rechtsvertreterin der Be- schwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'300.00 zu bezahlen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreterin; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Gesundheit -7- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 9. November 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Peterhans Wirth