Gemäss den Akten wurde der Beschwerdeführerin von den Ärzten der PD F. eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, die ab 18. Mai 2021 auf 70 % reduziert wurde (VB 52.1 S. 23 f.). Dr. med. G. attestierte der Beschwerdeführerin im Bericht vom 7. Juli 2021 zur Abklärung vom 25. Juni 2021 eine "(50)-70%ige Einschränkung der arbeitsbezogenen Capacity [(50)-70%ige AUF/Vollzeitpensum]" (VB 52.1 S. 17). Zur Frage, ob und gegebenenfalls auf welche dieser Arbeitsfähigkeitseinschätzungen abgestellt werden könne, äusserte sich Dr. med. C. in seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2022 jedoch nicht.