Aus den Akten ist jedoch nicht ersichtlich, ob unabhängig von den psychosozialen Belastungsfaktoren bei der Beschwerdeführerin ein eigenständiges psychisches Leiden vorliegt, und solches ergibt sich auch nicht aus der Stellungnahme von Dr. med. C. Ausserdem spielten psychosoziale Faktoren im vom Krankentaggeldversicherer in Auftrag gegebenen Assessment keine Rolle, so dass davon auszugehen ist, dass Dr. med. G. diese bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht berücksichtigte. Damit fehlt es aber an einer Begründung für die abweichende Arbeitsfähigkeitseinschätzung von Dr. med. C.