Es lasse sich eine leichte Beeinträchtigung der geistig-mentalen/neurokognitiven Leistungsfähigkeit objektivieren; insgesamt liessen sich leichte Einschränkungen "an die im angestammten Beruf der Versicherten gestellten Anforderungen an die kognitive Belastbarkeit, die kognitive Flexibilität und die Fehlerkontrolle ableiten". Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für die angestammte sowie jede andere bildungsangepasste Tätigkeit ergebe medizi- nisch-theoretisch/abstrakt eine 20%ige Einschränkung des arbeitsbezogenen Funktionspotenzials (VB 52.1 S. 4 f.). -6-