Im weiteren Verlauf habe sich nach einer adäquaten Therapie/Behandlung der Gesundheitszustand der versicherten Person verbessert und es habe eine Leistungsfähigkeit von 100 % bestätigt werden können. In der Gesamtschau bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der eine länger dauernde oder bleibende Einschränkung der Leistungsfähigkeit in der angestammten oder einer angepassten Tätigkeit begründe (VB 56 S. 2).