2. 2.1. Am 30. April 2022 erhob die Beschwerdeführerin dagegen fristgerecht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 31. März 2022 und – sinngemäss – die Zusprache von Leistungen der IV. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 25. Mai 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 1. Juni 2022 wurde die aus den Akten erkennbare berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beigeladen. Diese liess sich in der Folge nicht vernehmen.