Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2022.166 / cj / ce Art. 93 Urteil vom 22. September 2022 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Junghanss Beschwerde- A._____ führerin Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene B._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 31. März 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1960 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 23. September 2020 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Diese tätigte verschiedene Abklärungen in persönlicher, beruflicher und medizinischer Hinsicht und nahm Rücksprache mit dem Regionalen Ärztli- chen Dienst (RAD). Gestützt auf dessen Stellungnahme vom 16. Februar 2022 wies sie das Leistungsbegehren – nach durchgeführtem Vorbe- scheidverfahren – mit Verfügung vom 31. März 2022 ab. 2. 2.1. Am 30. April 2022 erhob die Beschwerdeführerin dagegen fristgerecht Be- schwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 31. März 2022 und – sinngemäss – die Zusprache von Leistungen der IV. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 25. Mai 2022 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 1. Juni 2022 wurde die aus den Akten erkennbare berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beigeladen. Diese liess sich in der Folge nicht vernehmen. 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 26. Juli 2022 wurde der Be- schwerdeführerin und der Beigeladenen eine sich in den Beilagen zur Ver- nehmlassung befindende RAD-Aktennotiz vom 24. Mai 2022 zur Kenntnis- und allfälliger Stellungnahme zugestellt. Mit Schreiben vom 10. August 2022 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung und beantragte sinnge- mäss die Sistierung des vorliegenden Verfahrens "bis zur Prüfung [ihres] Gesundheitszustandes durch die Arbeitslosenkasse". Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es Aufgabe der Beschwerdegegnerin und nicht der Arbeitslosenversicherung ist, den Gesundheitszustand, na- mentlich auch die Arbeitsfähigkeit, der Beschwerdeführerin umfassend ab- zuklären, um danach über deren Anspruch auf Leistungen der Invaliden- versicherung (Eingliederungsmassnahmen / Rente) zu verfügen (vgl. -3- Art. 43 Abs. 1 ATSG). Entsprechend ist der Antrag auf Sistierung des vor- liegenden Verfahrens bis zum Vorliegen des Ergebnisses allfälliger Abklä- rungen der Arbeitslosenversicherung abzuweisen. 1.2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegeh- ren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. März 2022 (Vernehm- lassungsbeilage [VB] 60) zu Recht mangels Vorliegens einer Invalidität im Sinne des Gesetzes abgewiesen hat. 2. 2.1. In der Verfügung vom 31. März 2022 stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Stellungnahme des RAD- Arztes Dr. med. C., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. Februar 2022 (VB 56). 2.2. In der Stellungnahme vom 16. Februar 2022 führte Dr. med. C. aus, aus versicherungsmedizinischer Sicht sei von einer vorübergehenden leicht- bis mittelgradigen Minderung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der erwähnten Diagnosen (Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion ge- mischt, ICD-10 F43.22; Covid 19-Infektion bzw. Pneumonitis, ED März 2020) auszugehen. Es sei auch von psychosozialen Belastungsfaktoren (Eheproblematik) auszugehen. Im weiteren Verlauf habe sich nach einer adäquaten Therapie/Behandlung der Gesundheitszustand der versicherten Person verbessert und es habe eine Leistungsfähigkeit von 100 % bestätigt werden können. In der Gesamtschau bestehe mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit kein Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der eine län- ger dauernde oder bleibende Einschränkung der Leistungsfähigkeit in der angestammten oder einer angepassten Tätigkeit begründe (VB 56 S. 2). 2.3. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin (unter anderem) einen Bericht der Post-Covid-Sprechstunde des Kan- tonsspitals D. vom 28. März 2022 ein (Beschwerdebeilage [BB] 8). Dazu nahm RAD-Arzt Dr. med. E., Praktischer Arzt und Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, in einer Aktennotiz vom 24. Mai 2022 Stellung. Er hielt fest, im Zusammenhang mit einer vorangegangenen SARS-CoV-2-Infek- tion seien zahlreiche mögliche gesundheitliche Langzeitfolgen beobachtet worden. Hierzu würde eine Vielzahl körperlicher, kognitiver und psychi- scher Symptome zählen, welche die Funktionsfähigkeit im Alltag und die Lebensqualität negativ beeinflussen könnten. Bislang lasse sich kein ein- heitliches Krankheitsbild abgrenzen. Eine spezifische Therapie sei nicht be- kannt. In der Mehrzahl der Fälle komme es nach unterschiedlich langer Zeit -4- zu einer deutlichen Besserung oder einem Verschwinden der Krankheits- symptome. Eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes könne mit den neu eingereichten Unterlagen deshalb nicht nachgewiesen werden (VB 67). 3. 3.1. Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl. Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisre- geln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die strei- tigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2. Voll beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_1063/2009 vom 22. Januar 2010 E. 4.2.1 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1 in fine; Urteil des Bundesgerichts U 357/06 vom 28. Februar 2007 E. 4.3 mit Hinweisen). Entscheidend ist insbesondere, ob genügend Unterlagen aufgrund anderer persönlicher Untersuchungen vorliegen, die ein vollstän- diges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sachverständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhan- denen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (Urteile des Bun- desgerichts 8C_889/2008 vom 9. April 2009 E. 3.3.1 und U 224/06 E. 3.5; je mit Hinweisen). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässig- keit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 4. 4.1. In der Stellungnahme vom 16. Februar 2022 ging RAD-Arzt Dr. med. C. davon aus, dass bei der Versicherten vorübergehend eine leicht- bis mittel- gradige Minderung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe. Im weiteren Ver- lauf habe sich der Gesundheitszustand der Versicherten verbessert und es habe eine Leistungsfähigkeit von 100 % bestätigt werden können, wie sich aus dem Bericht der Psychiatrischen Dienste F. (PD F.) vom 23. August -5- 2021 sowie aus den Berichten betreffend das vom Krankentaggeldversi- cherer in Auftrag gegebene versicherungsmedizinische funktions- und res- sourcenorientierte Assessment vom 10. Oktober 2021 ergebe (VB 56 S. 2). Gemäss den Akten fand die Erstkonsultation der Beschwerdeführerin bei der PD F. am 27. Januar 2021 statt (VB 37 S. 2). Im entsprechenden Be- richt vom 22. März 2021 wurde eine Anpassungsstörung mit Angst und de- pressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) diagnostiziert und eine Ar- beitsfähigkeit von 20 % attestiert (VB 37 S. 3). Diese Arbeitsfähigkeitsein- schätzung wurde bis am 18. Mai 2021 beibehalten, danach wurde der Grad der attestierten Arbeitsfähigkeit auf 30 % erhöht (vgl. Bericht vom 18. Mai 2021, VB 52.1 S. 23). Im Bericht der PD F. vom 23. August 2021 wurde festgehalten, im Rahmen der bisherigen Behandlung habe sich eine leichte Stabilisierung gezeigt. Gegenwärtig sei die Versicherte – trotz noch beste- hender Symptome – zu 100 % arbeitsfähig, bezogen auf ein Pensum von sieben bis acht Stunden pro Woche (VB 45 S. 3 f.). Damit wurde mit der im Bericht der PD F. vom 23. August 2021 attestierten 100%igen Arbeitsfähig- keit einzig gesagt, dass die Beschwerdeführerin bei der Ausübung der an- gestammten Tätigkeit im bisherigen Pensum von 20 % nicht eingeschränkt sei (VB 45 S. 3 f.). Zur medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit in einem höheren Pensum äussert sich der Bericht jedoch nicht. Der Krankentaggeldversicherer liess die Beschwerdeführerin am 25. Juni und am 27. September 2021 durch Dr. med. G., Fachärztin für Neurologie, verhaltensneurologisch-leistungspsychologisch abklären (vgl. Bericht vom 7. Juli 2021, VB 52.1 S. 13 ff., und Bericht vom 10. Oktober 2021, VB 52.1 S. 1 ff.). Im Bericht vom 7. Juli 2021 zur verhaltensneurologisch-neuropsy- chologischen Abklärung vom 25. Juni 2021 wurde eine mittelschwere Be- einträchtigung der geistig-mentalen/neurokognitiven Leistungsfähigkeit festgestellt und eine 50-70%ige Einschränkung des arbeitsbezogenen Funktionspotentials bzw. – bezogen auf ein 100%-Pensum – eine 50- 70%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit attestiert (VB 52.1 S. 16 f.). Im Bericht vom 10. Oktober 2021 zur verhaltensneuro- logisch-leistungspsychologischen Abklärung vom 27. September 2021 hielt Dr. med. G. fest, im Vergleich zur Erstuntersuchung vom 25. Juni 2021 lasse sich eine signifikante Befundbesserung feststellen. Neuroradiolo- gisch hätten durch das Schädel-MRI vom 4. August 2021 (vgl. VB 52.1 S. 7) strukturelle Hirnläsionen ausgeschlossen werden können. Es lasse sich eine leichte Beeinträchtigung der geistig-mentalen/neurokognitiven Leis- tungsfähigkeit objektivieren; insgesamt liessen sich leichte Einschränkun- gen "an die im angestammten Beruf der Versicherten gestellten Anforde- rungen an die kognitive Belastbarkeit, die kognitive Flexibilität und die Feh- lerkontrolle ableiten". Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für die ange- stammte sowie jede andere bildungsangepasste Tätigkeit ergebe medizi- nisch-theoretisch/abstrakt eine 20%ige Einschränkung des arbeitsbezoge- nen Funktionspotenzials (VB 52.1 S. 4 f.). -6- Anders als von Dr. med. C. in der Stellungnahme vom 16. Februar 2022 angegeben (VB 56 S. 2), wurde der Beschwerdeführerin weder im Bericht der PD F. vom 23. August 2021 noch im Bericht betreffend das vom Kran- kentaggeldversicherer in Auftrag gegebene Assessment vom 10. Oktober 2021 eine 100%ige Leistungsfähigkeit in einem 100%-Pensum attestiert. Eine Begründung für die abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den RAD-Arzt im Vergleich zu den Ärzten der PD F. und Dr. med. G. lässt sich der Stellungnahme vom 16. Februar 2022 jedoch nicht entneh- men. Soweit Dr. med. C. auf psychosoziale Belastungsfaktoren verweist (VB 56 S. 2), ist es zwar richtig, dass mit solchen zu erklärende Beschwer- debilder vom sozialversicherungsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind (vgl. BGE 140 V 193; 130 V 352 E. 2.2.5 S. 355) und dass während den Konsultationen bei der PD F. die Eheprobleme der Beschwerdeführe- rin ein Hauptthema waren (vgl. VB 39 S. 2 f.; VB 45 S. 2). Aus den Akten ist jedoch nicht ersichtlich, ob unabhängig von den psychosozialen Belas- tungsfaktoren bei der Beschwerdeführerin ein eigenständiges psychisches Leiden vorliegt, und solches ergibt sich auch nicht aus der Stellungnahme von Dr. med. C. Ausserdem spielten psychosoziale Faktoren im vom Kran- kentaggeldversicherer in Auftrag gegebenen Assessment keine Rolle, so dass davon auszugehen ist, dass Dr. med. G. diese bei der Arbeitsfähig- keitsbeurteilung nicht berücksichtigte. Damit fehlt es aber an einer Begrün- dung für die abweichende Arbeitsfähigkeitseinschätzung von Dr. med. C. Hinzu kommt, dass Dr. med. C. sich nicht zur retrospektiven Arbeitsfähig- keit der Beschwerdeführerin äusserte. Er hielt zwar fest, es sei zu einer vorübergehenden leichten bis mittelgradigen Minderung der Arbeitsfähig- keit aufgrund der gestellten Diagnosen gekommen, der Gesundheitszu- stand der Versicherten habe sich im Sommer 2021 indes verbessert. Dr. med. C. gab aber keine Einschätzung zum Ausmass und zur Dauer der verminderten Arbeitsfähigkeit ab (VB 56 S. 2). Gemäss den Akten wurde der Beschwerdeführerin von den Ärzten der PD F. eine 80%ige Arbeitsun- fähigkeit attestiert, die ab 18. Mai 2021 auf 70 % reduziert wurde (VB 52.1 S. 23 f.). Dr. med. G. attestierte der Beschwerdeführerin im Bericht vom 7. Juli 2021 zur Abklärung vom 25. Juni 2021 eine "(50)-70%ige Einschrän- kung der arbeitsbezogenen Capacity [(50)-70%ige AUF/Vollzeitpensum]" (VB 52.1 S. 17). Zur Frage, ob und gegebenenfalls auf welche dieser Ar- beitsfähigkeitseinschätzungen abgestellt werden könne, äusserte sich Dr. med. C. in seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2022 jedoch nicht. 4.2. In Anbetracht der strengen Anforderungen an Beurteilungen durch versi- cherungsinterne medizinische Fachpersonen (vgl. E. 3.2.) bestehen nach dem Dargelegten zumindest geringe Zweifel an der Aktenbeurteilung von Dr. med. C. vom 16. Februar 2022 (und damit auch derjenigen von Dr. med. E. vom 24. Mai 2022 [VB 67]), weshalb darauf nicht abgestellt -7- werden kann. Der medizinische Sachverhalt erweist sich damit im Lichte der Untersuchungsmaxime (BGE 117 V 282 E. 4a S. 282 mit Hinweisen) als ungenügend abgeklärt. Die Sache ist daher zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Nach vollständiger Erhebung des medizini- schen Sachverhaltes (unter Berücksichtigung auch des von der Beschwer- deführerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichts des D. vom 28. März 2022, BB 8), wird die Beschwerdegegnerin bei der allfälligen Er- mittlung des Invaliditätsgrades auch zu berücksichtigen haben, dass die Beschwerdeführerin angegeben hat, als Gesunde lediglich zu 70 % er- werbstätig zu sein (vgl. Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit / Haushalt vom 12. Oktober 2020 [VB 22 S. 2]). Danach hat die Beschwerdegegnerin erneut über das Begehren der Beschwerdeführerin um Leistungen (beruf- liche Integration, Rente) zu verfügen. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 31. März 2022 aufzuheben und die Sa- che zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegeg- nerin zurückzuweisen ist. 5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00 und sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.3. Die teilweise obsiegende Beschwerdeführerin, welche nicht anwaltlich ver- treten ist, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Für persönli- chen Arbeitsaufwand und Umtriebe wird grundsätzlich keine Entschädi- gung ausgerichtet (BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116; 110 V 134 E. 4d S. 134). Der Beschwerdegegnerin steht aufgrund ihrer Stellung als Sozialversiche- rungsträgerin ebenfalls keine Parteientschädigung zu (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.). Das Versicherungsgericht beschliesst: Der Antrag auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens wird abgewiesen. -8- Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 31. März 2022 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zu- rückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin die Beigeladene das Bundesamt für Sozialversicherungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). -9- Aarau, 22. September 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Kathriner Junghanss