28 Abs. 1 IVG). Da die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten die Voraussetzung einer durchschnittlich mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch nicht erfüllt, hat die Beschwerdegegnerin ihr Rentenbegehren mit Verfügung vom 6. April 2022 im Ergebnis zu Recht abgewiesen.