136 I 229 E. 5.3 S. 236). Gestützt auf die Aktenbeurteilungen der RAD-Ärzte ist daher – mit Ausnahme der von Februar bis August 2020 aufgrund der Deckplattenimpressionsfraktur ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit (vgl. VB 79 S. 4) – von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis zeitweise mittelschweren Tätigkeit und damit auch in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin auszugehen. -8-