Anzumerken ist hierbei, dass das subjektive Empfinden der versicherten Person, insbesondere wenn es sich nicht mit der Auffassung der medizinischen Fachleute deckt, für sich allein nicht massgebend für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit sein kann. Es ist Aufgabe des Arztes, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261). Zwar ist durchaus von einer, in gewissen Bereichen auch progredienten, gesundheitlichen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin auszugehen.