Die Annahme einer rentenbegründenden Invalidität aufgrund einer psychischen Störung setzt im Übrigen eine psychiatrische, lege artis gestellte Diagnose voraus. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein ärztlicherseits schlüssig festgestelltes medizinisches Substrat, welches nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich einschränkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_725/2018 vom 6. März 2019 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Ein solches ist in den Akten indes nicht dokumentiert. Zudem -7-