5.2.3. Die von der Beschwerdeführerin erwähnten Panikattacken hatten schliesslich bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom 29. September 2020 bestanden. Die Gutachter der B. hatten am 15. Januar 2020 einen Einfluss dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung auf die Arbeitsfähigkeit mit einleuchtender Begründung verneint (vgl. VB 42.3 S. 13 ff.). Dafür, dass es seit der Begutachtung zu einer erheblichen Verschlechterung der fraglichen Symptomatik gekommen wäre, gibt es keine Anhaltspunkte. Die Annahme einer rentenbegründenden Invalidität aufgrund einer psychischen Störung setzt im Übrigen eine psychiatrische, lege artis gestellte Diagnose voraus.