1.2. Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente mit Verfügung vom 6. April 2022 (VB 103) zu Recht verneint hat. 2. Die am 29. September 2020 verfügte Abweisung des Rentenbegehrens (VB 60) basierte auf der Beurteilung der Gutachter der B.. Diese waren am 15. Januar 2020 zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin wie auch in jeder anderen angepassten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig sei (vgl. VB 42.2 S. 5 f.).