Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens damit, dass die Beschwerdeführerin nach einer vorübergehenden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit infolge eines am 14. Februar 2020 erlittenen Unfalls sowohl in der angestammten als auch in jeder angepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig sei (Vernehmlassungsbeilage [VB] 103 S. 1 ff.). Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber sinngemäss auf den Standpunkt, angesichts der stetigen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seien weitere medizinischen Abklärungen erforderlich, damit ihr Rentenanspruch zuverlässig beurteilt werden könne.