1.2. Bereits vor Erlass der Verfügung vom 29. September 2022 hatte sich die Beschwerdeführerin am 22. September 2020 wieder zum Leistungsbezug angemeldet. Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge erneut Abklärungen und nahm Rücksprache mit dem RAD. Mit Vorbescheid vom 22. Februar 2022 stellte sie der Beschwerdeführerin die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Nachdem die Beschwerdeführerin dagegen Einwände erhoben hatte, verneinte die Beschwerdegegnerin nach Rücksprache mit dem RAD mit Verfügung vom 6. April 2022 einen Rentenanspruch.