Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und liess die Beschwerdeführerin auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) bidisziplinär (psychiatrisch und rheumatologisch) begutachten (Gutachten der B. vom 15. Januar 2020). Nach erneuter Rücksprache mit dem RAD sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. September 2020 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit der Begründung, dass das Wartejahr nicht erfüllt sei. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.