8.3.3. Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 86'139.45 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 65'322.10 ergibt einen IV-Grad von (gemäss BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 122 f. gerundeten) 24 %. Somit besteht gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG kein Rentenanspruch. 9. 9.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 9.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.